5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit der Möglichkeit eines Teilrückbaus ungenügend auseinandergesetzt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, S. 11). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz setzte sich mit der Möglichkeit eines teilweisen Rückbaus im angefochtenen Entscheid sehr wohl auseinander. Im Weiteren legte sie auch dar, weshalb sie das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2018 vom 13. August 2018 (vgl. Vorakten, act. 48) als nicht einschlägig erachtet (angefochtener Entscheid, S. 8). Ob die Begründung der - 18 -