Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt und mit seinem eigenmächtigen Vorgehen in Kauf genommen hat, dass es zu einer Rückbaubzw. Wiederherstellungsanordnung kommt. Wer eigenmächtig baut, muss sich mit solchen Widrigkeiten abfinden. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers klar. Die Wiederherstellungsanordnung erweist sich als verhältnismässig. Angemessen erscheint auch die verfügte Rückbaufrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids. Der Beschwerdeführer beanstandet diese denn auch gar nicht.