Wohnnutzung entstehenden Bedürfnisse nach Nebennutzflächen zu decken. Entsprechend konnte das Gebäude Nr. bbb nachträglich auch nicht bewilligt werden. Die genannte Verfügung bildete integrierender Bestandteil des Beschlusses des Gemeinderats vom 17. Juni 2019, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs (siehe Erw. II/2.1). Über die Nebennutzflächen wurde mit anderen Worten bereits befunden. Es besteht kein Grund, diese rechtskräftige Beurteilung zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt und mit seinem eigenmächtigen Vorgehen in Kauf genommen hat, dass es zu einer Rückbaubzw. Wiederherstellungsanordnung kommt.