Beurteilte man die Verhältnismässigkeit allein nach der Höhe der Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, führte dies zur unhaltbaren Konsequenz, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt und die Herstellung des rechtmässigen Zustands umso erschwerter wäre, je umfangreichere Investitionen im Widerspruch zum materiellen Baurecht getätigt worden sind. Im Zusammenhang mit den privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die verlorene Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes wäre für ihn ein ernstlicher, nicht zumutbarer Nachteil, da er dort Fahrzeuge und Geräte für die Pflege und Bewirt-