Würde auf den Rückbau verzichtet, hätte dies erhebliche präjudizielle Auswirkungen. Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. In Betracht fallen dabei zunächst die finanziellen Interessen. Gemäss Baugesuchsdeckel werden die Baukosten (für die eigenmächtig vorgenommenen Massnahmen) mit Fr. 10'000.00 beziffert (Baugesuch 2021/009); hinzu kommen die Kosten für den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenzustands (inkl. Begrünung). Diesen finanziellen Interessen kann indes nur sehr untergeordnetes Gewicht beigemessen werden.