Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit. Von einer bloss geringfügigen Abweichung vom Erlaubten kann nicht gesprochen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des grundlegenden Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ist hohes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 132 II 21, Erw. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4). Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie zum Schutz der baurechtlichen Ordnung besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Beseitigung des ungesetzlichen Zustands. Eigenmächtiges Vorgehen soll sich nicht lohnen. Würde auf den Rückbau verzichtet, hätte dies erhebliche präjudizielle Auswirkungen.