4.3.3. Umstritten ist, ob die Rückbauanordnung verhältnismässig ist. Der angeordnete Rückbau des gesamten Gebäudes Nr. bbb (inkl. der angebauten Vordächer und Unterstände) sowie die Anordnung, den ursprünglichen Bodenzustand vollumfänglich wiederherzustellen und den betroffenen Bereich anschliessend dauerhaft zu begrünen (siehe Beschluss des Gemeinderats vom 28. März 2022, Dispositiv-Ziffer 1; Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 14. Dezember 2021, Dispositiv-Ziffer III), ist fraglos geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung ist im Weiteren auch erforderlich.