Abgesehen davon wäre das Bauamt der Gemeinde für eine bindende Auskunft oder Zusicherung ohnehin nicht die zuständige Behörde gewesen. Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat (vgl. § 59 f. BauG), bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedarf es überdies zwingend einer kantonalen Zustimmung des BVU (vgl. § 63 lit. e BauG i.V.m. § 59 BauV; Art. 25 Abs. 2 RPG). Diese grundsätzlichen Zuständigkeiten waren dem Beschwerdeführer aus dem vorangegangenen Baugesuchsverfahren 2018/2019 bekannt bzw. mussten ihm bekannt sein. Von gutgläubigem Handeln des Beschwerdeführers lässt sich demnach nicht sprechen.