sie habe ihm aber keine genauen Angaben dazu machen können, welche Arbeiten denn genau zum Unterhalt gehörten (Beschwerde, S. 5). Eine Konstellation, in der die Bauherrschaft dem Bauamt z.B. die beabsichtigten baulichen Massnahmen vorgängig exakt geschildert und das Bauamt diese ausdrücklich und vorbehaltlos als baubewilligungsfrei und zulässig bestätigt hätte, liegt somit von vornherein nicht vor. Abgesehen davon wäre das Bauamt der Gemeinde für eine bindende Auskunft oder Zusicherung ohnehin nicht die zuständige Behörde gewesen.