Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich beim Bauamt der Gemeinde erkundigt habe, welche Arbeiten er denn am Gebäude Nr. bbb ausführen dürfe (vgl. Beschwerde, S. 4 f.), hilft ausserdem nicht weiter. Der Beschwerdeführer äussert selber, die Gemeinde habe ihm nur die Auskunft erteilt, Unterhaltsarbeiten seien zulässig; sie habe ihm aber keine genauen Angaben dazu machen können, welche Arbeiten denn genau zum Unterhalt gehörten (Beschwerde, S. 5).