vorgenommenen baulichen Massnahmen baubewilligungspflichtig sind. Eine Baubewilligung holte er jedoch nicht ein. Aus dem Baugesuchsverfahren 2018/2019 wusste er auch, dass das Gebäude Nr. bbb lediglich toleriert wird, keinen Besitzstand geniesst und am Gebäude "lediglich kleinere Unterhaltsarbeiten" vorgenommen werden dürfen (siehe Erw. II/2.1). Von bloss kleineren Unterhalts- oder Reparaturarbeiten kann bei den ausgeführten Arbeiten indes keine Rede sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich beim Bauamt der Gemeinde erkundigt habe, welche Arbeiten er denn am Gebäude Nr. bbb ausführen dürfe (vgl. Beschwerde, S. 4 f.), hilft ausserdem nicht weiter.