4.3.2. Die Vorinstanz legte im Weiteren eingehend und zutreffend dar, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Vertrauensschutz berufen und ihm bezüglich seines eigenmächtigen Handelns kein guter Glaube attestiert werden kann (angefochtener Entscheid, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erörterungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie falsch sein sollen. Dem Beschwerdeführer, dessen Parzelle (Nr. ccc) in der Landwirtschaftszone liegt, musste bekannt sein, dass die - 15 -