vgl. auch 1C_402/2020 vom 25. Januar 2021, Erw. 5.1). 4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, für eine Beseitigungsanordnung bestehe mangels materieller Rechtswidrigkeit kein Raum, trifft dies nicht zu. Wie oben dargelegt sind die eigenmächtig vorgenommenen baulichen Massnahmen nicht bewilligungsfähig. Die materielle Rechtswidrigkeit steht damit fest (Erw. II/3.2).