Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei Bauten bzw. Anlagen innerhalb der Bauzone im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 136 II 359, Erw. 8). Für Bauten bzw. Anlagen ausserhalb der Bauzone gilt diese Regel jedoch nicht. Anders als bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzone verwirkt der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren (BGE 147 II 309, Erw. 3 ff.).