Ein Rückbau auf den vormals tolerierten Zustand wäre zwar unangenehm, jedoch möglich und das weitaus mildere Mittel als der angeordnete vollständige Rückbau. Sollte davon auszugehen sein, dass gewisse Arbeiten das erlaubte Mass an Unterhalt überstiegen, so wären lediglich jene Arbeiten rückgängig zu machen bzw. wäre bloss ein Rückbau auf den tolerierten Zustand zu verfügen (vgl. Beschwerde, S. 12 f., ferner S. 14). - 13 - Nach Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Anordnung des vollständigen Rückbaus als unverhältnismässig und stellt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar.