Abgesehen davon, sei ein Teil des Gebäudes Nr. bbb von den Arbeiten kaum betroffen gewesen. So die Fertiggarage (als Teil des Gebäudes Nr. bbb), bei der lediglich die Eterniteindeckung durch Ziegel ersetzt worden sei, was eine bewilligungsfreie Unterhaltsarbeit darstelle. Sollte die Ersetzung des Garagendachs als bewilligungspflichtig beurteilt werden, so wäre es völlig unverhältnismässig, infolgedessen den Rückbau der gesamten Garage zu verlangen. Als mildere Massnahme müsste vielmehr angeordnet werden, die Ersetzung des Dachs rückgängig zu machen.