Der Beschwerdeführer lagere im Gebäude Nr. bbb die für die Pflege seiner Wiesen- und Waldflächen erforderlichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte. Die verlorene Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes wäre für ihn ein nicht zumutbarer, ernsthafter Nachteil. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer bei einem Rückbau auch die Tierhaltung im Gebäude Nr. bbb aufgeben müsste, was ebenfalls nicht zumutbar sei (zum Ganzen: Beschwerde, S. 9 ff., ferner S. 14).