Der Rückbau sei schliesslich auch nicht zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauvorschriften, an der Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet sowie an der Rechtsgleichheit seien durch die streitgegenständlichen Unterhaltsarbeiten nicht mehr tangiert, als wenn das Gebäude Nr. bbb im bisherigen, tolerierten Zustand stehen geblieben wäre. Eine Beseitigung sei mangels öffentlichen Interesses daher nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer lagere im Gebäude Nr. bbb die für die Pflege seiner Wiesen- und Waldflächen erforderlichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte.