4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels materieller Rechtswidrigkeit bestehe für die Beseitigungsanordnung kein Raum. Einer Beseitigungsanordnung stehe zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegen. Der Rückbau sei für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Durchsetzung der Bauvorschriften nicht geeignet. Ebenso wenig sei er geeignet, um das Gleichbehandlungsgebot zu wahren. Vielmehr führe er zu einer Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers. Der Rückbau sei im Weiteren auch nicht erforderlich. Als rechtmässiger Zustand gelte der ge- - 12 -