Dasselbe gelte für die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Haltung der Nutztiere sowie die Lagerung der landwirtschaftlichen Geräte. Wer eigenmächtig und auf eigenes Risiko baue, müsse sich mit ebensolchen Widrigkeiten abfinden. Aus der angerufenen Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) könne der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angemessen und üblich sei schliesslich die verfügte Rückbaufrist von drei Monaten (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 5 ff.).