sigen Zustands sei als hoch einzustufen. Demgegenüber seien die Interessen des Beschwerdeführers (im Wesentlichen Vermögensinteressen) nur in reduziertem Masse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hätte die Rückbaukosten vermeiden können, wenn er ordnungsgemäss die Unklarheiten (betreffend zulässige Unterhaltsarbeiten) beseitigt hätte, anstatt eigenmächtig die Arbeiten vorzunehmen. Unter diesem Aspekt erscheine die Tragung der nicht unbeachtlichen Beseitigungskosten sowie die Abschreibung der Umbaukosten als zumutbar. Dasselbe gelte für die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Haltung der Nutztiere sowie die Lagerung der landwirtschaftlichen Geräte.