Von einer bloss unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten könne keine Rede sein. Mit einem teilweisen Rückbau könnte der rechtmässige Zustand nicht wiedergestellt werden, da es sich beim Gebäude Nr. bbb lediglich um eine tolerierte Baute handle. Bei tolerierten Bauten bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse, den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen. Würde man einem teilweisen Rückbau zustimmen, würde sich die Lebensdauer des Gebäudes und der widerrechtliche Zustand unzulässigerweise verlängern. Eine weitere, gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels sei nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäs-