bar. Die Beseitigung des gesamten Gebäudes sei eine geeignete Massnahme für die Durchsetzung der Bauvorschriften sowie die Wahrung des Gleichbehandlungsgebots. Die präjudiziellen Wirkungen einer Duldung eines derart rechtswidrigen Zustands seien nicht zu unterschätzen. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden könnten, müssten grundsätzlich beseitigt werden. Die ausgeführten Arbeiten gingen weit über den erlaubten Unterhalt hinaus und stellten quasi eine vollständige Erneuerung und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes Nr. bbb dar. Von einer bloss unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten könne keine Rede sein.