Weitere Ausführungen erübrigen sich. Es bleibt somit dabei, dass die umstrittenen baulichen Massnahmen nicht bewilligungsfähig sind. 4. 4.1. 4.1.1. Der Gemeinderat ordnete den Rückbau des gesamten Gebäudes Nr. bbb innert drei Monaten nach Rechtskraft und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenzustands sowie die dauerhafte Begrünung an (vgl. Vorakten, act. 36 ff., namentlich act. 39). Die Vorinstanz schützte dies. Sie prüfte dabei zunächst, ob sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz berufen könne, was sie verneinte. Der Rückbau sei im Weiteren mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz und dem Verhältnismässigkeitsprinzip verein- - 11 -