Eine anderweitige Bestimmung, über welche die eigenmächtig vorgenommenen baulichen Massnahmen bewilligt werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. So ist unbestritten, dass Art. 24 RPG mangels Standortgebundenheit nicht in Betracht kommt. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 24c RPG, zumal das Gebäude nicht rechtmässig ist (was für die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG Grundvoraussetzung wäre; siehe Art. 41 Abs. 1 RPV) und gemäss Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats vom 17. Juni 2019 lediglich toleriert bzw. geduldet wird (siehe oben Erw. II/2.1). Weitere Ausführungen erübrigen sich.