RPG nicht zur Anwendung gelangen. Abgesehen davon bezieht sich Art. 24d Abs. 3 RPG nur auf (neurechtliche) landwirtschaftliche Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 sowie Sachüberschrift zu Art. 42a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; MUGGLI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 24d) und auf schützenswert anerkannte Bauten oder Anlagen (vgl. Art. 24d Abs. 2 RPG; MUGGLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 24d). Beim Gebäude Nr. bbb handelt es sich weder um eine landwirtschaftliche Wohnbaute noch um eine als schützenswert anerkannte Baute, vielmehr ist es ein Schopf bzw. ein Ökonomiegebäude. Die eigenmächtig vorgenommenen Erneuerungen, Umbauten etc. lassen sich somit nicht über "Art.