3.2. Die Ansicht des Beschwerdeführers geht fehl. Die Möglichkeit baulicher Massnahmen zur hobbymässigen Tierhaltung nach Art. 24e RPG ist auf heute rechtmässig bestehende unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.236 vom 25. Januar 2018, Erw. II/7.2; MUGGLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 24e). Diese Voraussetzung ist beim Gebäude Nr. bbb nicht gegeben, da es sich um ein rechtswidriges Gebäude handelt, welches gemäss Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats vom 17. Juni 2019 lediglich toleriert bzw. geduldet wird und keinen Besitzstand geniesst (vgl. Erw. II/2.1). Aus demselben Grund dürfte auch Art. 24d RPG nicht zur Anwendung gelangen.