3.1.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, Art. 24e und auch Art. 24d Abs. 3 RPG sähen als Voraussetzung nicht vor, dass die bestehende Baute rechtmässig erstellt worden sei. Es gehe vielmehr darum, vorhandene, unbewohnte und für die Landwirtschaft nicht mehr benötigte Gebäudeteile weiterhin nutzen zu können. Die Haltung von Hühnern, Ziegen und Hasen im Gebäude Nr. bbb stehe im Einklang mit Art. 24e RPG, ebenso seien die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG erfüllt. Eine Umnutzung des Gebäudes bzw. Teilen davon zur hobbymässigen Tierhaltung sowie allfällige (bestrittene) Umbauarbeiten, um eine tierfreundliche Haltung zu gewährleisten, seien gemäss Art. 24e i.V.m.