3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz verneinte sodann die (nachträgliche) Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Erneuerungen bzw. Umbauten. Ein Anwendungsfall von Art. 24 RPG falle wegen fehlender Standortgebundenheit ausser Betracht. Art. 24c RPG sei ebenfalls nicht anwendbar, da bloss tolerierte Bauten keinen Besitzstand genössen. Dasselbe gelte hinsichtlich Art. 24e RPG. Das fragliche Gebäude Nr. bbb sei lediglich toleriert, aber nicht bewilligt worden. Eine tolerierte Baute verfüge über keine rechtmässige Existenzberechtigung, weshalb auch keine Umnutzung bewilligt werden könne (angefochtener Entscheid, S. 4 f.; ferner: Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3).