2.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 52 Abs. 1 BauG. Danach müssen alle Bauten und Anlagen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen, genügend sicher vor -9- Erdbeben, Hochwasser und anderen Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entsprechen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzenden und diejenigen der benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet werden.