Dass mit den vorgenommenen Umbauten wichtige räumliche Folgen einhergehen, die ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle begründen, lässt sich nach dem Gesagten nicht in Abrede stellen. Die Vorinstanzen haben die Baubewilligungspflicht zu Recht bejaht. Es kann keine Rede davon sein, dass bloss gewöhnliche Unterhaltsarbeiten, kleinere Reparaturen o.ä. vorgenommen wurden, die baubewilligungsfrei sind. Abgesehen davon dürfte auch die vorgenommene Umnutzung des Gebäudes Nr. bbb zur hobbymässigen Tierhaltung (mit den damit zusammenhängenden baulichen Vorkehrungen) baubewilligungspflichtig sein (vgl. Art. 24e RPG).