23 f.] – im Vergleich zu den Fotos des früheren Zustands [in: kantonale Vorakten BVUAFB.18.1810]) miteinzubeziehen sind (wobei offenbleiben kann, ob diese Vorkehrungen für sich allein betrachtet ebenfalls baubewilligungspflichtig wären). Aus dem Vergleich des früheren Zustands mit dem heutigen Zustand schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten einer "Rundumerneuerung" gleichkommen und eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes Nr. bbb bewirken. So hält der Beschwerdeführer im Gebäude neuerdings Hühner, Hasen und Ziegen (vgl. Beschwerde, S. 9; Vorakten, act. 77 sowie 23 f.).