Bei den dargelegten baulichen Massnahmen handelt es sich somit schon für sich alleine betrachtet um baubewilligungspflichtige Massnahmen und nicht um gewöhnliche (baubewilligungsfreie) Unterhaltsarbeiten. Umso mehr sind die umfangreichen Umbauten bei einer Gesamtbetrachtung als baubewilligungspflichtig einzustufen, wobei in diese Betrachtung auch der im Gebäude – auf ca. 30 % der Grundfläche – anstelle des bisherigen Holzbodens neu erstellte Betonboden (siehe Vorakten, act. 10) und die neue Holzverschalung der Fassaden Nordwest, Nordost und Südost (siehe Fotos des heutigen Zustands [in: Vorakten, act.