Baubewilligungspflichtig ist schliesslich auch der neu erstellte Abstellraum mit einer Grundfläche von 11.25 m2 an der Nordostseite des Gebäudes Nr. bbb (vgl. Vorakten, act. 8 ff., 23 f.). Dass dort bereits vorher ein Anbau/Abstellraum bestand, ändert daran nichts, zumal dieser komplett abgebrochen und an dessen Stelle ein neuer Abstellraum errichtet wurde.