Weiter fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer die bisher "offenen Löcher" im Schopf mittels Einbau eines Garagentors sowie von Fenstern geschlossen hat, um den Schopf einbruch- und witterungssicher zu machen (vgl. Vorakten, act. 10, 23 f.). Diese Massnahmen steigern nicht nur die Qualität der Baute, sondern verändern auch die Optik des bisher teilweise offenen, unterstandsähnlichen Gebäudes. Zudem erweitern sie die Nut- -8- zungsmöglichkeiten im Gebäude. Von baubewilligungsfreien Unterhaltsarbeiten oder kleineren Reparaturen kann auch in diesem Punkt nicht gesprochen werden. Vielmehr geht es um baubewilligungspflichtige Änderungen.