Als baubewilligungspflichtig erweisen sich auch der zur Verbesserung der Statik eingebaute Stahlträger und der Ersatz der morschen und faulen Balken (vgl. Vorakten, act. 10, 23 f.), zumal das übliche Mass einer Renovation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. dann überschritten wird, wenn die Massnahmen Auswirkungen auf die Statik haben bzw. wenn tragende Balken und damit statisch wichtige Elemente eines Gebäudes ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 5.4, 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019, Erw. 5.3, 1C_131/2018 vom 27. August 2018, Erw. 5.2).