Von einer Massnahme, mit der lediglich schadhaft gewordene Bauteile von untergeordneter Bedeutung (wie etwa einzelne defekte Ziegel) geflickt oder ersetzt worden wären, lässt sich nicht sprechen. Der gänzliche Ersatz des Gebäudedachs, wobei das neue Dach im Vergleich zum bisherigen überdies geändert wurde (andere Materialisierung; Verschiebung und Anhebung des Firsts), geht auch über das übliche Mass einer Renovierung hinaus. Die ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone ausgeführten Dacharbeiten sind vielmehr als baubewilligungspflichtige Erneuerung und teilweise Änderung der bisherigen, geduldeten Baute einzustufen.