So kann der Abbruch des bisherigen Eternitdachs und die komplette Neueindeckung des Gebäudes (mit einer gesamten Grundfläche von rund 140 m2; siehe Vorakten, act. 10) mit einem Ziegeldach inkl. gleichzeitiger Verschiebung des Firsts in Richtung Westen und einer Anhebung desselben um ca. 25 cm (siehe Vorakten, act. 8 ff.) weder als gewöhnliche Unterhaltsarbeit noch als kleinere Reparatur eingestuft werden. Von einer Massnahme, mit der lediglich schadhaft gewordene Bauteile von untergeordneter Bedeutung (wie etwa einzelne defekte Ziegel) geflickt oder ersetzt worden wären, lässt sich nicht sprechen.