Wie dargelegt darf eine rechtswidrige, aber zu tolerierende bzw. zu duldende Baute lediglich mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten werden. Unzulässig ist dagegen, die Baute mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (Erw. II/2.1). 2.4. Die am Gebäude Nr. bbb vorgenommenen baulichen Massnahmen (siehe Erw. II/1.2) stellen insgesamt und grösstenteils auch je für sich alleine betrachtet bauliche Veränderungen dar, die nicht als baubewilligungsfreie, reine Unterhaltsarbeiten oder kleinere Reparaturen bezeichnet werden können: