An der Gestaltung, der Form und Zweckbestimmung der Baute Nr. bbb seien keine relevanten Anpassungen vorgenommen worden. Von einer "Rundumerneuerung" könne keine Rede sein, es handle sich vielmehr um erlaubte und gemäss § 52 Abs. 1 BauG erforderliche Unterhaltsarbeiten, die keiner Baubewilligung bedürften (vgl. Beschwerde, S. 8).