wort Vorinstanz, S. 2 f.). 2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den am Gebäude Nr. bbb vorgenommenen Massnahmen handle es sich um geringfügige Unterhaltsarbeiten, die nicht baubewilligungspflichtig seien: So seien Sanierungsarbeiten an Fassade, Dach, Balken und Boden vorgenommen worden, indem einzelne vorhandene mangelhafte Teile ersetzt bzw. instandgestellt worden seien (z.B. Schliessung von Löchern, Ersatz von Ziegeln, Ersatz von Holzverschalungen). An der Gestaltung, der Form und Zweckbestimmung der Baute Nr. bbb seien keine relevanten Anpassungen vorgenommen worden.