Änderungen an Dach habe sich auch die äusserliche Raumerscheinung des Gebäudes erheblich verändert. Die zahlreichen Arbeiten kämen einer "Rundumerneuerung" gleich und bewirkten eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes Nr. bbb. Die Baubewilligungspflicht sei deshalb zu Recht bejaht worden. Abgesehen davon wäre eine Umnutzung des Gebäudes Nr. bbb zur hobbymässigen Tierhaltung ohnehin baubewilligungspflichtig. An der Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Arbeiten ändere im Übrigen auch § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) nichts (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 ff.; ferner auch Beschwerdeant-