2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erörterte, dass kleinere Unterhaltsarbeiten wie z.B. das Ersetzen von einzelnen defekten Ziegeln von der Baubewilligungspflicht ausgenommen seien. Vorliegend hätten die Arbeiten aber ein Ausmass erreicht, welches wesentliche Veränderungen der bestehenden Bausubstanz beinhalte. So seien morsche Balken ersetzt und ein Stahlträger zur Verbesserung der Statik eingebaut worden. Diese Eingriffe in wesentlich tragende Teile der Baukonstruktion könnten nicht mehr als reine Unterhaltsarbeiten qualifiziert werden.