je mit Hinweisen). Für rechtswidrige Bauten, die innerhalb der Bauzone geduldet werden, wird in der Literatur zum aargauischen Baugesetz im Übrigen ähnlich festgehalten, dass nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen getätigt werden dürfen. Erneuerungen im eigentlichen Sinn seien nicht zulässig (vgl. VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 16 zu § 68).