Daher darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Eigentümer einer zu duldenden Baute diese zwar mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Baute – im Sinne eines erweiterten Bestandesschutzes – mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (vgl. BGE 147 II 309, Erw. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_303/2022 vom 12. Juni 2023, Erw. 4.4.1, 1C_49/2019 vom 11. November 2019, Erw. 5, 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019, Erw. 4.3; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 15 zu Art. 24c; je mit Hinweisen).