Grundlage für die zu beurteilenden Bauarbeiten bildet somit ein von den Baubewilligungsbehörden ausserhalb der Bauzonen toleriertes bzw. geduldetes (rechtswidriges) Gebäude. Wird der rechtswidrige Zustand der Baute geduldet, führt dies – anders als bei der zivilrechtlichen Ersitzung von Eigentum – nicht dazu, dass der rechtswidrige Zustand der Baute rechtmässig wird. Daher darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Eigentümer einer zu duldenden Baute diese zwar mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten.