2.5). Dass die Baute Nr. bbb (in ihrer Gesamtheit, inkl. angebaute Unterstände und Vordächer) lediglich toleriert wird und keinen Besitzstand geniesst, wurde auch im Dispositiv des Baubewilligungsentscheids vom 17. Juni 2019 festgehalten (siehe Beschluss des Gemeinderats vom 17. Juni 2019, Dispositiv-Ziffer 5, sowie ferner auch Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Mai 2019, Dispositiv-Ziffer II [jeweils in: Kommunale Akten, Baugesuchsdossier 2018/073, sowie Kantonale Akten BVUAFB.18.1810]). Der erwähnte Baubewilligungsentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, er erwuchs unangefochten in Rechtskraft.