1.2. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz nahm der Beschwerdeführer am Gebäude Nr. bbb – ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung – folgende Arbeiten vor: Er ersetzte das kaputte Eternitdach durch ein neues Ziegeldach, verschob den First in Richtung Westen und hob ihn um ca. 25 cm an. Zur Verbesserung der Statik baute er einen Stahlträger ein und ersetzte morsche und faule Balken. Zusätzlich ersetzte er den stellenweise bestehenden Holzboden durch einen Betonboden und die Aussenhaut der Fassaden Nord, Ost und Süd durch eine Holzverschalung.