2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Streitgegenstand bilden die vom Beschwerdeführer am Gebäude Nr. bbb eigenmächtig vorgenommenen Bauarbeiten, welche die Vorinstanzen als nicht bewilligungsfähig einstuften, sowie der von den Baubewilligungsbehörden angeordnete Rückbau des gesamten Gebäudes Nr. bbb, den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schützte.