6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit. 2. Der Gemeinderat Q._____ teilte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 mit, vollumfänglich an seiner vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 20. Juni 2022 sowie an der Duplik vom 3. Oktober 2022 festzuhalten. Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen (UKF). 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. Januar 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: